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Bulgaria Blog

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Happy Birthday to our admin :)

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HAPPY BIRTHDAY HERBERT!

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Birthday Greetings, Gery


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just a test for the sytem

Bank- und Kreditwesen in Bulgarien

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Die bulgarische Lew (BGN) ist seit 1997 auf Empfehlung des Internationalen Währungsfonds in einem Currency-Board fest an den Euro gebunden. Das Austauschverhältnis beträgt 1,95583 BGN für 1 Euro.

Bulgariens Bankensektor wächst seit 2003 besonders dynamisch. Die bulgarischen Banken selbst befinden sich heute weitgehend in der Hand von ausländischen Bankengruppen. Marktführer in Bulgarien ist die UniCredit Bulbank, die zur italienischen Bankgruppe UniCredit Group gehört. Die Zweitgrößte Bank, die DSK Bank, ist zu 100% in Besitz der ungarischen Bankengruppe OTP. Danach kommt die United Bulgarian Bank und die österreichische Bankengruppe Raiffeisenbank.

Diese oben genannten Banken bestimmen ca. 50 % des Marktes.

Seit dem 1. Juli 2003 gehören BIC und IBAN zum europäischen Bankenalltag, Mit diesem Datum trat der EU-Binnenzahlungsverkehr in Kraft, wodurch es zu einer Gleichstellung der Kosten zwischen Inlands- und Auslandsüberweisungen kam.

Diese Gebührengleichheit beschränkte sich jedoch auf Überweisungssummen, welche die Grenze von Euro 12.500 nicht überschreiten. Mit Beginn 2006 wurde diese Grenze auf Euro 50.000 angehoben. Dies bedeutet, dass Banken für Überweisungen bis zu 50.000 Euro keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für Inlandsüberweisungen.

Einlagensicherung

In Bulgarien sind Einlagen bis zu 40.000 Lew (20.452 Euro) je Bankinstitut versichert. Alle Geldinstituten zahlen einen jährlichen Beitrag in den Fonds. Dieser Beitrag muss auch von den ausländischen Banken bezahlt werden, die in ihrem Land über keine Garantiemaßnahmen verfügen.

Finanzmarkt-Aufsicht

In Österreich als FMA bekannt in Deutschland als BAFIN existiert auch in Bulgarien eine Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde, deren Kontrolle der Kapitalmarkt, der Wertpapierhandel und das Versicherungsgeschäft unterliegen.


Das Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt BGN 50.000,- (d.s. ca. EUR 25.000,-). Für Banken-, Versicherungs- und Krankenversicherungs-Aktiengesellschaften wird das Mindestkapital in einem gesonderten Gesetz festgesetzt. Mindestens 25 Prozent des Grundkapitals muss bei der Registrierung eingezahlt sein. Die Gründung von Einmann-Aktiengesellschaften („EAD“) ist erlaubt. Die Satzung ist nicht notariatsaktspflichtig. Bei Gründung mit Sacheinlagen (Immobilien) ist eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Einlegenden samt Beschreibung der Sacheinlage notwendig. Die besonderen Bedingungen für das Entstehen und die Tätigkeit einer Publikumsaktiengesellschaft sind in Art. 110ff. des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren (GBl. 114/99 idF 105/22.12.2006) geregelt.

Die Organe einer Aktiengesellschaft bestehen aus der Generalversammlung und im Unterschied zu Österreich wahlweise einstufig nur aus einem Direktorenrat oder zweistufig aus Aufsichtsrat und Verwaltungsrat (Art. 219).

Für die Gründungs- und Registrierungsformalitäten und auch für die Erstellung der Statuten empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes, bzw. für das Rechnungswesen und die Bilanzerstellung die Einschaltung eines Steuerberaters.

Mit Eintragung in das Handelsregister erlangt eine Aktiengesellschaft Rechtspersönlichkeit.

Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ähnlich wie in Österreich ohne große Probleme möglich. Die Organe sind wie in Österreich die Gesellschafter-versammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden.


Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt.


Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, "OOD" (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein "E" (= Ednolitschno - für "Einmann") vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem "geschäftsführenden Gesellschafter" vereinigt sein.


Mit Eintragung in das Handelsregister erlangt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtspersönlichkeit.


Das Recht der Handelsgesellschaften ist im Dritten Teil des Zweiten Buches des Handelsgesetzes geregelt. Aufgrund der Inländergleichbehandlung gilt auch für ausländische Firmengründungen in Bulgarien bulgarisches Handelsrecht.

 

Handelsgesellschaften (Art. 64 Abs 1 Handelsgesetz) können als

  • Offene Handelsgesellschaft ("Sabiratelno drushestwo", Abkürzung: SD - СД),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Drushestwo s ogranitschena otgowornost", Abkürzung: OOD - ООД)
  • Kommanditgesellschaft ("Komanditno drushestwo", Abkürzung: KD - КД),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien ("Komanditno drushestwo s akzii", Abkürzung KDA - КДА) und als
  • Aktiengesellschaft ("Aktionierno drushestwo", Abkürzung: AD - АД)

gegründet werden.

Gemäß Art. 64 Abs 2 Handelsgesetz dürfen nur diese Arten von Handelsgesellschaften errichtet werden. Ein Konsortium von Kaufleuten kann aber auch in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden. Im Unterschied zum österreichischen Recht sind alle Formen von Handelsgesellschaften juristische Personen (Art. 63 Abs 3 Handelsgesetz) und unterliegen der Körperschaftssteuer.


Die für ausländische Investoren mögliche Niederlassungsform als Einzelkaufmann (Voraussetzung: in Bulgarien niedergelassene geschäftsfähige Person) ist im Art. 56 des Handelsgesetzes geregelt.


Die österreichische Spezialität der GmbH als Komplementär, nämlich die "GmbH & Co KG", ist im bulgarischen Handelsrecht nicht vorgesehen, eine Eintragung wäre nicht ausgeschlossen, aber wegen der Körperschaftssteuerpflicht der KG wenig zielführend. Stattdessen gibt es die Möglichkeit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der die Anteile der Kommanditisten in Form von Aktien ausgegeben werden.


Im Allgemeinen ist die Niederlassung als Personenfirma (Einzelkaufmann, Offene Handels-gesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien) nicht üblich und mit vielen Risiken und sonstigen Nachteilen verbunden. Der allgemein übliche Weg ist: Einstieg mit Vertretungsbüro und bei steigendem Geschäftsumfang Gründung einer GmbH.


Gemäß Artikel 6 des Investitionsförderungsgesetzes kann jede ausländische Person mit Kaufmannseigenschaft ein eigenes Vertretungsbüro („Representative“ oder „Liaison Office“) errichten. Juristisch gesehen besitzen Handelsvertretungen keine Rechtspersönlichkeit und können folglich diese keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben ("unselbständige Zweigniederlassung ohne Handlungsvollmacht").

Erfahrungsgemäß ist ein Vertretungsbüro ein sehr einfacher Einstieg in den bulgarischen Markt, allerdings mit beschränkten Handlungsmöglichkeiten.

Für die Errichtung eines Vertretungsbüros genügt die Registrierung bei der Handels- und Industriekammer.

Äußerst wichtig ist natürlich die Auswahl des Büroleiters. Auch der Auswahl von Büroräumen kommt große Bedeutung zu, sofern nicht die Wohnung des Büroleiters dafür geeignet ist.

Da ein solches Vertretungsbüro keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben darf, entfällt die Körperschaftssteuerpflicht. Für Büroleiter und allenfalls weitere Angestellte kann deren persönliche Steuer- (Art. 6 Einkommenssteuergesetz idF GBl. 95/24.11.2006, in Kraft seit 1.1.2007), nicht aber die Sozialversicherungspflicht (Art. 5 Sozialversicherungskodex, idF GBl. 105/22.12.2006), arbeitsvertraglich auf sie abgewälzt werden.

Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit der Errichtung einer „unselbständigen Zweigniederlassung mit Vertretungsvollmacht“ welche bei Gericht eingetragen werden muss (Art. 17 Handelsgesetz idF GBl. 105/22.12.2006).

Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetz der Republik Bulgarien (GBl. 48/1991 idgF. GBl 105/2006) in den Art. 32 - 48 geregelt. Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Kaufmann gegen Vergütung Handelsgeschäfte vermittelt oder abschließt. Mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes und eines Abfertigungsanspruches bei der Kündigung ist die Vertragsgestaltung frei.

Die Vertretersuche gestaltet sich oftmals äußerst schwierig, da es in Bulgarien keinen traditionellen Vertreterstand gibt.

Manchmal kann eine bereits in Bulgarien niedergelassene ausländische Firma, sei es eine Handelsfirma oder ein komplementärer Hersteller, als Vertretung fungieren und auf diese Weise seine Niederlassung besser auslasten.

Wir sind seit Jahren der "deutschsprachige Spezialist" in Bulgarien und derzeit Marktführer bei Firmengründungen und Consulting in Bulgarien

Herbert Eder, Mehrheitseigentümer der SLC-Beratungsgruppe

Bulgarien hat in den letzten Jahren einen regelrechten Wirtschaftsaufschwung erlangt. Es ist derzeit ein Paradies für ausländische Investoren und Firmengründungen mit ausländischer Beteiligung. Wir gründen seit über 5 Jahren Bulgarische Firmen im Auftrag unserer Kunden in Sofia, Plovdiv und Varna.

Bis zum heutigen Tage sind Firmengründungen in Bulgarien eher der Geheimtipp als der grosse Verkaufshit im Internet, jedoch nur deswegen, weil normale Gründungsagenturen nur auf den "vermeintlichen Steuervorteil" acht nehmen und nicht auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Bei einer gesamtwirtschaflichen Betrachungsweise fällt auf, dass Bulgarien über eine grosse Zahl gut ausgebildeter Akademiker verfügt, die eine qualitativ hochwertige Ausbildung haben und für ca. 400 Euro pro Monat enorme Arbeitsleistungen vollbringen. Somit sind wir hier von den Arbeitskräften in einem wahren Billiglohnland.

Ein weiterer Vorteil derzeit in Bulgarien ist, dass Investitionen (Firmenbeteiligungen, Immobilienkäufe ect.) zu einem sehr vernünftigen Preis zu bekommen sind, der jedoch derzeit monatlich steigt. Eine sehr gute Investitionsmöglichkeit ist derzeit der Immobilienkauf. Wir kennen Bulgarien sehr gut, verfügen dort über eine Vielzahl von Nativspeaker und können enorme Renditen im Immboilienpreis für die nächsten 5 Jahre prognostizieren.

Es sei vielleicht noch zu erwähnen, dass derzeit Österreich an der Spitze der Investitionen in Bulgarien liegt und das aus gutem Grund. Es gibt dort eine ausgezeichnete Infrastruktur und tägliche Flugverbindungen zwischen Wien und Sofia.

Warten Sie nicht länger und wagen Sie mit unserer Hilfe den Schritt in den bulgarischen Markt.


106 Jahre seit dem Ausbruch des Ilinden-Aufstandes

Posted by: Friedel

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Friedel

Vor 106 Jahren fand der Ilinden-Aufstand statt - der Höhepunkt des Befreiungskampfes der Bulgaren aus Mazedonien und dem Gebiet um Odrin (dem heutigen Edirne), das auch nach dem Ende des Russisch-Türkischen Krieges von 1877-1878 unter osmanischer Herrschaft geblieben war.

Der Friedensvertrag von San Stefano beendete den Krieg, der den bulgarischen Staat nach der 500-jährigen osmanischen Herrschaft in seinen ethnischen Grenzen wiederherstellte. Ein paar Monate später wurde der Vertrag allerdings einer Revision unterzogen, es kam zum Berliner Kongress und zu einem neuen Abkommen zwischen den Großmächten und dem osmanischen Reich. Der Berliner Vertrag trennte einige Gebiete, die von Bulgaren besiedelt waren, vom Kernland ab. Mazedonien und Südost-Thrakien um die Stadt Edirne wurden dem osmanischen Reich zurückgegeben. Obwohl der Berliner Vertrag in diesen Gebieten Reformen vorschrieb, wurden diese nicht durchgeführt.
Der Widerstand der unterdrückten Bevölkerung war unausweichlich. Seit 1893 wird er von der Inneren mazedonisch-odriner revolutionären Organisation (WMORO) angeführt. Sie verfolgte das Ziel, alle von der Hohen Pforte unzufriedenen Menschen ohne Unterschied der nationalen und religiösen Zugehörigkeit zu vereinigen. Die volle politische Autonomie sollte erkämpft werden. Zu den bekanntesten Aktivisten zählten Dame Gruew, Goze Deltschew und Jane Sandanski. Zehn Jahre lang errichtet die Organisation ein Netz an Komitees und Kampftruppen.
Am Kongress von Thessaloniki im Januar 1903 wurde die Entscheidung für den Aufstand getroffen. Er brach am Feiertag des heiligen Elias aus - damals der 2. August und nach dem heutigen Kalender der 20. Juli -, und zwar im Landkreis in Bitola im heutigen Mazedonien. Der Aufstand breitete sich auf die Gebiete von Prespa, Ochrid, Prilep, Lerin und Kostur aus. Es wurden schwere Kämpfe gegen die osmanischen Truppen geführt. Trotz der Gewalt, den Grausamkeiten und Brandschatzungen bewahrten die Aufständischen einen hohen Kampfgeist. Die vielleicht rumreichste Geschichte des Aufstands schrieben die Bewohner der Stadt Kruschewo. Nach der Befreiung der Stadt begründeten sie ihre eigene, die so genannte "Republik von Kruschewo". Sie erreichten jene Autonomie, in derem Namen der Kampf begonnen wurde. Zwischen den bulgarischen, walachischen und griechischen Gemeinden bestand volles Einverständnis. Eine Übergangsregierung wurde gegründet, der jeweils zwei Vertreter aller drei ethnischen Gruppen angehörten. Die "Republik von Kruschewo" existierte zwar nur zehn Tage lang, danach mussten sich die Aufständischen zurückziehen.
Am Tag der "Verklärung Christi" am 19. August - bzw. am 6. August des neuen Kalenders - wurde in Edirne der Aufstand ausgerufen. Die Bevölkerung des Strandscha-Gebirges schloss sich dem Aufstand zahlreich an. Zunächst gingen die Zusammenstöße mit den osmanischen Truppen zu Gunsten der lokalen Kampftrupps aus. Das ganze Strandscha-Gebiet und die Schwarzmeerküste wurden befreit. Die Aufständischen unter Michail Gerdschikow nahmen Zarewo und Achtopol ein und es wurde die "Strandscha-Republik" ausgerufen. Die osmanische Heeresführung kämpfte gegen eine große Armee und gegen die so genannten Baschibosuk, einer nicht-regulären Kampftruppe. Viele Häuser in den Dörfern und Städten wurden in Brand gesteckt und das Eigentum der Aufständischen konfisziert. Viele Bulgaren starben, und noch größer ist die Zahl der Flüchtlinge.
An die drei Monate dauerte der Kampf der unterdrückten Bevölkerung in Mazedonien und Südost-Thrakien. Über 240 Schlachten haben die insgesamt 26.000 Aufständischen geführt. Gegen sie kämpften 300.000 osmanische Soldaten. 200 Dörfer und 12.000 Häuser wurden in Brand gesteckt, und die Zahl der Menschen, die ihr Dach über dem Kopf verloren, betrug etwa 70.000. 7.500 Menschen, zum größten Teil friedliche Bürger, wurden umgebracht.
Es gibt einige Gründe für den Misserfolg des Aufstandes. Die Leitung der revolutionären Organisation wählte nicht den geeigneten Moment aus, in dem das Kräfteverhältnis zu Gunsten der Aufständischen war. Außerdem verfügte das osmanische Reich über eine Übermacht an Soldaten. Auch die internationale Lage war nicht günstig, denn die Großmächte verteidigten den Status Quo auf dem Balkan. Der bulgarische Staat war noch schwach und konnte die Aufständischen nicht wirkungsvoll unterstützen. Doch ihre Selbstaufopferung bleibt als Beweis für den Willen zur Freiheit erhalten.


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