


Geschrieben von: SLC-Europe
Samstag, 18. April 2009 um 19:38
Entgegen den Vorankündigungen über einen beabsichtigten Ausschluss des unlauteren Wettbewerbs aus dem Regelungsumfang des neuen Wettbewerbschutzgesetzes wurden darin erneut zahlreiche Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Mit dem angekündigten Ausschluss dieser für die Wettbewerbschutzkommission eher unüblichen Materie sollte unter anderem ermöglicht werden, dass die Fahndung des unlauteren Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher ausschließlich in die Kompetenz der Verbraucherschutzkommission eingelagert wird, was mit der Neureglung offenbar nicht erreicht werden konnte. Wie werden sich nun mehr die Vermischung der Kompetenzen beider Kommissionen und das Vermengen von Sachverhalten im Wettbewerbschutzgesetz und im Verbraucherschutzgesetz auf die Verbraucherinteressen und die Bedingungen für einen effektiven Schutz dieser Interessen auswirken?